Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zu-kunft besser geschützt. Ehepartner, die ihre Lebensplanung auf die Ehe ausgerichtet und auf ihren Beruf verzichtet haben, stehen bei einer Scheidung oftmals finanziell vor dem Nichts. Die Neuregelung des § 1578 b BGB sorgt dafür, dass bedürftige E-hegatten nach Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nach-ehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann, vgl. Urteil des BGH vom 6. Oktober 2010, AZ: XII ZR 202/08. Mit der jetzt be-schlossenen Aufnahme der Ehedauer als einem weiteren Kriterium bei der Bemes-sung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB wird die bisherige Rechtsprechung zu Begrenzung des Unterhalts wohl aufgegeben werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 01.02.2013
Source: Archiv Przytulla