Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 23.04.2013 (AZ II ZB 7/09) mit Unternehmensmitteilungen der Daimler AG bezüglich des vorzeitigen Ausscheidens ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp befasst. Er hat festgestellt, dass nicht erst formale Akte im Zusammenhang mit Vorstandsmitgliedern von Bedeutung sind, sondern auch konkrete Informationen zu wichtigen Umständen mit „Kursspezifität“, d.h. Auswirkungen auf den Aktienkurs („Kursrelevanz“).

 

Vorgehend zu diesem Urteil des BGH hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits am 28.06.2012 (C-19/11) entschieden, dass bei einem zeitlich gestrickten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen nach den gesetzlichen Regelungen erfordert, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstandes oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses gestrickten Vorganges.

 

Beim Rücktritt eines Vorstandsvorsitzenden kann dies auch schon die Verhandlung des betreffenden Managers sein, aus dem Unternehmen auszuscheiden.

 

PRAXISTIP:           
Aktionäre müssen einerseits Informationen über das Unternehmen und Kursveränderungen sehr sorgfältig wahrnehmen; andererseits sind die Unternehmen gehalten, die Anteilseigner rechtzeitig zu informieren. Unterbleibt dies, kann ein Schadenersatzanspruch nach § 37 b Abs. 1 WpHG entstehen.

Source: Archiv Przytulla