Der Bundesgerichtshof hat am 05.06.2013 die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Schallisolierung der Wohnung, die schon seit mehreren Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprach (sowohl im Jahr der [Wieder-]Errichtung noch bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Jahr 2003) einen Grund zur Mietminderung in Folge eines Mangels darstelle. Das Amts- und Landgericht hatten den Mieter zur Rückzahlung von 20 % der Miete pro Monat in dem Zeitraum September bis 2007 bis April 2009 verurteilt. Die zugelassene Revision des betreffenden Vermieters hatte Erfolg.
Fehle eine (ausdrückliche) vertragliche Vereinbarung zu dem betreffenden Punkt zwischen den Mietvertragsparteien stelle der nicht neueren Vorschriften entsprechende Schallschutz keinen Mangel i.S. des Mietrechtes dar, sofern die entsprechende Vorschriften, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gegolten haben, eingehalten seien. Auch zwischenzeitliche Baumaßnahmen des Vermieters führt nicht dazu, dass er dann insgesamt einen dem neuesten Stand entsprechenden Schallschutz einzubauen habe.
PRAXISTIP:
Diese Entscheidung (AZ VIII ZR 287/12) zwingt dazu, bei Abschluss eines Mietvertrages – von beiden Seiten her – sehr sorgfältig zu prüfen, was denn nun auch im Hinblick auf den Zustand der Mieträumlichkeiten vereinbart wird. Eine Klausel, wonach der gegebene Zustand akzeptiert wird, kann u.U. auch Beanstandungsrechte des Mieters ausschließen. Wichtig ist die ausdrückliche Benennung des geschuldeten, technischen Bauzustandes.
Insoweit geht diese Entscheidung sicherlich auch über die Frage des Tritt- und Luftschallschutzes hinaus, sondern betrifft weitere Gesichtspunkte des Komforts und der Einhaltung von DIN-Normen. Es ist somit ganz wichtig, mit einem passenden Mietvertragstext zu arbeiten.
Source: Archiv Przytulla