Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch in seiner neueren Entscheidung vom 05. Juli 2013 – XII ZB 220/12 –, ist der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgender Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Auf etwaige Verwirkungsgründe kommt es nicht mehr an.

Source: Archiv Przytulla