Der BGH hat mit Beschluss vom 24.09.2014 erneut seine ständige Rechtsprechung, dass gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtige Eltern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt zur Verfügung zu stellen, bestätigt. So besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine „gesteigerte“ Unterhaltspflicht. Dies bedeutet, dass Eltern im Rahmen des Zumutbaren alles tun müssen, um betreffend den Unterhalt eines minderjährigen Kindes leistungsfähig zu sein. Diese Verpflichtung der Eltern ergibt sich bereits unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 2 GG. Für den Unterhaltspflichtigen bedeutet dies, dass er Unterhalt nicht nur aus einem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen zu leisten hat, sondern auch eine Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, stattfinden kann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbsmöglichkeiten nicht vollständig ausschöpft.

„Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden.“

Allerdings stellt der BGH in seinem Beschluss vom 24.09.2014 klar, dass neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen Voraussetzung für eine Zurechnung fiktiver Einkünfte eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen ist. Hierbei ist allerdings ausreichend, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit einer weiteren Erwerbsmöglichkeit nachweist.

Der Unterhaltsverpflichtete ist letzten Endes dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm die Annahme einer weiteren Beschäftigung nicht zumutbar ist.

Diese vom BGH festgelegten Grundsätze beziehen sich nicht nur auf das Aufstocken einer Nebentätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit, sondern auch darauf, dass dem Unterhaltsverpflichteten durchaus zuzumuten ist, neben einer ihn zeitlich nicht völlig auslastenden Vollzeittätigkeit auch eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

In der Praxis hat dieses Urteil eine große Bedeutung, da die Ausübung von mehreren „400,00 €-Jobs“ – gerade bei Geringverdienern – häufig der Regelfall ist. Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass zwecks Erfüllung der gesteigerten Unterhaltspflicht auch bei Ausübung von bereits zwei geringfügigen Beschäftigungen die Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit zumutbar ist. Letztlich wird es sich bei der Frage, ob dies tatsächlich zumutbar ist, immer um eine vom konkreten Sachverhalt abhängende Einzelfallabwägung handeln.

Source: Archiv Przytulla