Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.04.2015 (9 U 34/14) entschieden, dass bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers nicht – auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges –in Betracht kommt, wenn der Fußgänger, welcher sich alkoholbedingt in verkehrsuntüchtigen Zustand befunden hat, den Unfall allein verschuldet hat.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der stark alkoholisierte Kläger (2,49 Promille) befand sich als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes. Der Kläger hat offensichtlich beabsichtigt, sich zwischen den Achsen eines Sattelaufliegers, welcher sich aber bereits langsam anfahrend in Bewegung befand, abzustützen. Hierbei ist er zwischen die Achsen des Sattelaufliegers geraten und hat schwerste Verletzungen erlitten. Mit der Klage hat der Kläger von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Sattelschleppers Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, gefordert.
Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat bestätigt, dass in einer Konstellation, in der ein Fußgänger in so überwiegendem Maß den Unfall selbst verschuldet, eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers nicht in Betracht kommt. Selbst die Betriebsgefahr, die im Regelfall verschuldensunabhängig auf einem Kraftfahrzeug lastet und eine Mithaftung begründen kann, tritt in einem solchen Fall hinter dem gravierenden alleinigen Verschulden des Fußgängers zurück. Entscheidend ist für das Gericht insofern gewesen, dass der Fahrer des Sattelschleppers den Kläger zuvor nicht als hilfebedürftige Person wahrnehmen konnte und sich der Fußgänger selber aufgrund seiner alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit zwischen die Achsen des Sattelaufliegers begeben hat. Insbesondere hat das Gericht hier auch berücksichtigt, dass sich der Sattelauflieger bereits in langsamer Fahrbewegung befand, als der Kläger sich diesem genähert hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das Gericht ein derart schweres Verschulden des alkoholisierten Fußgängers erkannt, dass dahinter jegliche Betriebsgefahr und Haftung des Fahrers des Sattelschleppers zurücktritt.
Fazit: Das Urteil ist deshalb in der Praxis von entscheidender Bedeutung, da es im Regelfall ausgeschlossen ist, dass bei Unfällen zwischen einem Fahrzeug und einem Fußgänger eine Nichthaftung des Fahrzeuges angenommen wird. Die Besonderheit liegt darin, dass man allein für das Betreiben eines Kraftfahrzeuges aus „Gefährdungshaftung“ haftet. Selbst dann, wenn ein Verschulden nicht festgestellt werden kann, haftet ein Fahrzeugführer für die Betriebsgefahr seines Pkw, sodass in der Regel seine Haftung nie vollständig zurücktritt. Der Fußgänger, welcher dagegen keine Betriebsgefahr zu seinen Lasten gelten lassen muss, hat daher im Regelfall bei Unfällen zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug gute Chancen, selbst bei einem Mitverschulden Schadensersatz beanspruchen zu können. Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Hamm aber klargestellt, dass es auch Konstellationen gibt, in welchen ein Fußgänger sich ein so erhebliches Verschulden selber zurechnen lassen muss, dass dahinter auch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges zurücktritt.
Source: Archiv Przytulla