Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2015 (5 C 15/14) Grundsätze zu dem Bezug von Ausbildungsförderung aufgestellt, die für jeden Studenten, der eine Ausbildungsförderung bezieht, von Relevanz sind. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger ist Student an der Fachhochschule gewesen und hat von dem Studentenwerk einer Ausbildungsförderung bezogen. Im zweiten Semester, Anfang Juni 2011, wurde dem Kläger ein Tumor diagnostiziert. Zunächst besuchte der Kläger seine Vorlesungen weiter, stellte dann jedoch an der Hochschule rückwirkend den Antrag, ihn für die Zeit von April bis September 2011 vom Studium zu beurlauben. Dabei wies die Hochschule darauf hin, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen für die Dauer der Beurlaubung nicht möglich sei und daher auch, obwohl der Kläger in der Vergangenheit zum Teil noch an Vorlesungen teilgenommen hat, nicht berücksichtigt wird. Entsprechend erließ das Studentenwerk einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid und hob die dem Kläger für die Zeit der Beurlaubung bewilligte und bereits gezahlte Ausbildungsförderung auf und forderte deren Rückzahlung. Gegen die Rückforderung der Ausbildungsförderung seitens des Studentenwerkes hat sich der Kläger mit Widerspruch und Klage erfolglos gewehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Klageabweisung bestätigt:

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass eine Ausbildungsförderung für die Dauer einer Beurlaubung vom Studium – aus welchem Grund auch immer – nicht beansprucht werden kann. Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die förmliche Beurlaubung vom Studium zur Folge hat, dass dem Ausbildenden der Vorteil zugute kommt, dass eine Versäumung von Lehrveranstaltungen nicht negativ bewertet wird. Als Ausgleich dafür, dass der Student keine Lehrveranstaltungen besucht, bzw. besuchen muss, kann er jedoch in dieser Zeit keine Ausbildungsförderung beziehen. Die Ausbildungsförderung setzt voraus, dass tatsächlich eine Ausbildung stattfindet. Da dies für die Dauer eine förmlichen Beurlaubung vom Studium nicht der Fall ist, kann keine Ausbildungsförderung beansprucht werden.

 

Fazit:

 

Studenten sollten vor ihrer Entscheidung eine Beurlaubung bei der Hochschule zu beantragen, die Konsequenzen gut überdenken. Zwar macht eine Beurlaubung vom Studium Sinn, wenn tatsächlich bei Fehlzeiten der Ausschluss vom Studium droht und Fehlzeiten aufgrund persönlicher Umstände des Studenten zwingend anfallen werden. Gleichzeitig muss sich der Student jedoch klar sein – gerade wenn er auf die Ausbildungsförderung in finanzieller Hinsicht zwingend angewiesen ist-, dass die Ausbildungsförderung mit der Bewilligung des Antrages auf Beurlaubung entfällt. Studenten, die folglich in Zukunft vor der Entscheidung stehen, ob eine Beurlaubung vom Studium beantragt wird, sollten dies in finanzieller Hinsicht für sich genau durchrechnen und nicht voreilig entscheiden, da ihnen bei der Beurlaubung vom Studium der Entzug der Ausbildungsförderung droht.

 

Source: Archiv Przytulla