Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.07.2015 (2 AZR 85/15) klargestellt, dass die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien einen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung darstellt. Der Entscheidung des BAG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Kläger war bei einem Oberlandesgericht im Rahmen des IT-Bereiches angestellt. Unter anderem gehörte zu seinen Aufgaben die Bestellung von zur Datenverarbeitung benötigten Zubehörutensilien, so auch Datensicherungsbänder, CDs und DVDs. Im März 2013 wurde eine Geschäftsprüfung durchgeführt, da ein anderer Mitarbeiter eingeräumt hatte, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung von sogenannten „CD-Covern“ genutzt zu haben. Hierbei wurde festgestellt, dass sich auf dem Computer des Klägers eine Vielzahl von Audio-und Videodateien befinden. Darüber hinaus war auf dem Computer des Klägers ein Programm installiert, dass zur Aufhebung des Kopierschutzes des Herstellers verwendet wird. Zudem stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden sind, was der Anzahl der im selben Zeitraum an das Gericht gelieferten DVD-Rohlinge entspricht. Der Kläger ließ sich im Rahmen der Ermittlungen zunächst dahingehend ein, dass alles, was er auf dem Rechner bezüglich der DVDs habe, auch von ihm kopiert worden sei. Dies aber nicht nur für ihn, sondern auch für andere Mitarbeiter. Diese Äußerungen nahm er einige Tage später ausdrücklich zurück. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben, mit der Begründung, dass unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Vorgängen geleistet habe. Zudem sei zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich eigene Ermittlungen ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden durchgeführt habe. Auch seien gegen andere Mitarbeiter keine derartigen Maßnahmen wie gegenüber dem Kläger ergriffen worden.

 

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg, wobei das BAG in der Sache selber noch nicht abschließend entschieden, sondern dieses zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Das BAG stellt klar, dass eine fristlose Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn nicht alle fraglichen Handlungen durch den Kläger selber vorgenommen worden sind, sondern er dabei mit anderen Bediensteten zusammen gewirkt hat. So hätte dem Kläger klar sein müssen, dass allein der Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, nicht die Nutzung des Computers zur Durchführung von Kopier- und Brennvorgängen, insbesondere Straftaten, zu verwenden.

 

Darüber hinaus hat das BAG ausgeführt, dass es einer wirksamen Kündigung nicht entgegensteht, dass das beklagte Land zunächst Ermittlungen selber angestellt hat, ohne direkt die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Ein solches Vorgehen ist seitens des Arbeitgebers zulässig und steht daher einer fristlosen Kündigung nicht entgegen.

 

Letztlich steht einer wirksamen Kündigung auch nicht entgegen, dass allein dem Kläger die Kündigung erklärt worden ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass anderen Kollegen, die ebenfalls Raubkopien gefertigt haben, nicht gekündigt worden sei.

 

Fazit:

Das BAG stellt klar, dass die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Arbeitnehmer, denen es im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Software erlaubt ist, diese auch zum Teil privat zu nutzen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass hier klare Grenzen zu ziehen sind. Allein die vom Arbeitgeber ausgesprochene Möglichkeit einen Computer auch nebenbei zu privaten Zwecken zu nutzen, steht einer außerordentlichen Kündigung, sollte diese Nutzung gewisse Grenzen überschreiten und z.B. für die Herstellung privater Raubkopien erfolgen, nicht entgegen.

 

Source: Archiv Przytulla