Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.04.2015 (VI R 89/13) grundlegende Ausführungen dazu getätigt, wann Diätmittel dem Abzugsverbot (Abzug als außergewöhnliche Belastung) nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG unterfallen.

 

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die an einer chronischen Stoffwechselstörung leidende Klägerin musste aufgrund einer ärztlichen Verordnung Vitamine und andere Mikronährstoffe einnehmen. Die für den Kauf dieser Vitamine und Mikronährstoffe angefallenen Kosten hat die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung als Krankheitskosten und somit als sogenannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bezogen auf die der Klägerin entstandenen Aufwendungen als nicht zulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht der Klägerin hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichtes nunmehr aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zwecks weiterer Feststellungen zurückverwiesen. So bemängelt der Bundesfinanzhof an der Entscheidung des Finanzgerichtes, dass das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel, oder aber um Arzneimittel handelt. Denn der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass von dem Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG nur die Aufwendungen erfasst werden, die für Diätlebensmittel anfallen. Demgegenüber seien Kosten für Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz Krankheitskosten und somit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Insbesondere stellt der Bundesfinanzhof insofern klar, dass Aufwendungen auch dann als Krankheitskosten berücksichtigt werden können, wenn die Arzneimitteln, für welche besondere Kosten anfallen, im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Entscheidend sei allein, ob die Einnahme der Präparate einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei. Dass dann dieses verordnete Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen wird, ist für die Eigenschaft als Krankheitskosten unschädlich.

 

Fazit: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wirkt in der Praxis der etwaigen Handhabe  der Finanzämter entgegen, überschnell Arzneimittel, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden müssen und auch entsprechend vom Arzt verordnet werden, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr eindeutig klargestellt, dass genau darauf zu schauen ist, ob ein Nahrungsergänzungsmittel eingenommen wird, oder aber ein Arzneimittel, das gegebenenfalls einer Diät dient. Allein aus der Tatsache, dass ein Präparat im Rahmen einer Diät eingenommen wird, kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Kosten für dieses Arzneimittel dem Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG unterfallen.

 

Source: Archiv Przytulla