Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2015 (III ZR 346/14) klargestellt, dass keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche auf Schadensersatz gegeben ist, wenn sich im Rahmen einer privaten Fahrt, um Kinder zu einer Sportveranstaltung zu bringen, ein Unfall ereignet. Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Die Klägerin hat ihre Enkelin zu einer auswärtigen Sportveranstaltung der Mädchen-Fußballmannschaft ihrer Enkelin verbringen wollen. Dies deshalb, da die Eltern der Enkelin selber am Tag der Sportveranstaltung verhindert waren. Auf dem Weg zu dieser Sportveranstaltung erlitt die Klägerin sodann einen Unfall. Die ihr entstandenen Unfallschäden hat die Klägerin zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fußballvereins ihrer Enkelin geltend gemacht, welche eine Haftung aber mit der Begründung abgelehnt hat, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell“ eingesetzte Helfer Versicherungsschutz genießen. Entsprechend hat die Klägerin sodann ihre Schadensersatzansprüche gegen den Fußballverein direkt eingefordert. Nach einem klageabweisenden Urteil in erster Instanz hat die Berufungsinstanz der Klage der Klägerin zunächst zum Teil stattgegeben. Dieses Urteil hat der BGH im Rahmen der Revision aufgehoben und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

Der BGH hat nochmals deutlich klargestellt, dass im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Handelns zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis klar zu unterscheiden ist. Nur in dem Fall, dass ein Auftragsverhältnis vorliegt, bestehen auch etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche. Ob jemand für einen Anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemand nur eine Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Dies bedeutet, dass darauf abzustellen ist, wie ein objektiver Beobachter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln der Betroffenen bewerten würde. Insbesondere dann, wenn der Leistungserbringer besondere wirtschaftliche Interessen an der Leistungserbringung hat, spricht dies für einen rechtsgeschäftlichen Charakter. Dies war jedoch vorliegend zu verneinen.

 

Insofern hat der BGH besonders darauf abgestellt, dass die Fahrten zu sportlichen Veranstaltungen nie Seitens des Vereins selber organisiert werden, sondern immer der Organisation der Eltern obliegen. Auch im konkreten Einzelfall ist die Enkelin der Klägerin stets von ihren Eltern zu Sportveranstaltungen gebracht worden, oder aber soweit dies nicht möglich war, von den Eltern anderer Mitglieder der Mädchen-Fußballmannschaft. Aufwendungsersatz für die von den Eltern durchgeführten Fahrten ist seitens des beklagten Vereines nie übernommen worden. Entsprechend hat der BGH entschieden, dass dieser übliche Ablauf entscheidend gegen ein Auftragsverhältnis spricht. Vielmehr spreche gerade die Tatsache, dass auf freiwilliger Grundlage der Transport zu außerorts gelegenen Sportveranstaltungen erfolgt, gegen ein Auftragsverhältnis. Da der BGH vorliegend eine reine Gefälligkeit bejaht hat, hat er konsequenter Weise jegliche Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint. Ein Auftragsverhältnis, bzw. eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sportverein ist vorliegend nicht gegeben, sodass es an einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen den Verein fehlt.

 

Fazit:

Das Urteil des BGH vom 23.07.2015 ist in der täglichen Praxis von entscheidender Bedeutung. So ist es gängige Praxis in Sportvereinen, dass die Eltern untereinander einen Hol- und Bringdienst zu auswärts gelegenen Sportveranstaltungen organisieren. Die Organisation von Fahrten zu außerörtlichen Sportveranstaltungen durch den Sportverein stellt den Ausnahmefall dar. Eltern, die entsprechend ihre Kinder selber zu außerörtlichen Sportveranstaltungen bringen, oder dies im Rahmen von Fahrgemeinschaften mit anderen Elternteilen tun, müssen sich insofern bewusst sein, dass sie hier eine Gefälligkeit für ihre Kinder erbringen, aus denen folglich keine Schadensersatzansprüche im Falle eines Unfalles gegenüber dem Sportverein entstehen.

Source: Archiv Przytulla