Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 23.07.2015 (Aktenzeichen: 1 S 212/15) in Verbindung mit Beschluss vom 10.08.2015 die Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem Unfall zwischen zwei auf einem Parkplatz rückwärts ausparkenden Fahrzeugen grundsätzlich eine Haftungsquote von 50% anzusetzen ist. Dem Beschluss des Landgerichts Dortmund lag folgendes erstinstanzliches Urteil und folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Parteien des Verfahrens haben beim Ausparken auf einem öffentlichen Parkplatz einen Verkehrsunfall erlitten. Beklagtenseits war unstreitig, dass die Beklagtenseite rückwärts zurückgesetzt hat. Der Vortrag der Klägerseite erfolgte dahingehend, dass auch klägerseits rückwärts ausgeparkt worden sei, jedoch dann vor der Kollision ein Abbremsen bis zum Stillstand erfolgt sei. Ein Stillstand des Klägerfahrzeuges wurde beklagtenseits bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht trug der Kläger vor, dass er mit seinem Fahrzeug ca. 2-3 Sekunden vor der Kollision gestanden habe.

 

Das erstinstanzliche Gericht hat die auf 100% Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, da außergerichtlich von der Beklagtenseite bereits 50% gezahlt worden waren. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Kollision bereits nach eigenen Angaben des Klägers in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zurücksetzen seines Fahrzeuges ereignet habe und es daher nicht darauf ankomme, ob der Kläger – gegebenenfalls zufällig – Sekunden vor der Kollision noch zum Stehen abgebremst habe. Auf die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung, ob der Kläger mit dem Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, hat das Amtsgericht mit der Begründung verzichtet, dass der Sachverständige nicht feststellen könne, wie lange das Klägerfahrzeug gegebenenfalls gestanden habe. Eine Haftung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger nachweise eine lange Zeit ein stehendes Hindernis dargestellt zu haben, was mittels Gutachten nicht möglich sei.

 

Gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichtes hat die Klägerseite Berufung eingelegt. Nunmehr hat auch das Landgericht Dortmund zunächst mit Hinweisbeschluss vom 23.07.2015 und sodann mit einem die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 10.08.2015 bestätigt, dass in Konstellationen wie der oben beschriebenen, eine Haftung der Parteien lediglich von 50% in Betracht kommt. Das Landgericht bestätigt, dass ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen auch dann gegeben ist, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das stehende Fahrzeug bereits geraume Zeit gestanden habe. Ebenfalls bestätigt das Landgericht, dass in einer solchen Konstellation aus den vorgenannten Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiterführend ist. Da es bei den klassischen Parkplatzunfällen stets zu einer Kollision in räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Zurücksetzen beider Fahrzeuge kommt, spricht gegen beide Parteien der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO. Eine Haftung ist folglich lediglich mit 50% anzusetzen. Der allenfalls Sekunden vor der Kollision erfolgende Stillstand eines Fahrzeuges ändert an dieser Rechtsprechung nichts.

 

Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund liegt auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2012, 9 U 32/12). Diese Rechtsprechung zu den Parkplatzunfällen ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung, da es sehr häufig auf Supermarktparkplätzen, oder ähnlichen großen öffentlichen Parkplätzen, zu Kollisionen aufgrund des zeitgleichen Zurücksetzens zweier Fahrzeuge aus einander gegenüberliegenden Parklücken kommt. Häufig ist eine der zurücksetzenden Parteien der Auffassung, dass sie kein Verschulden an dem Unfall treffe, da sie vor der Kollision gestanden habe. In solchen Fällen empfiehlt es sich in der anwaltlichen Praxis umfassend zu beraten und die Partei darauf hinzuweisen, dass mangels Beweismöglichkeit, wie lange man gegebenenfalls gestanden habe, in der Rechtsprechung gleichwohl lediglich eine hälftige Haftungsquote angesetzt wird.

 

Source: Archiv Przytulla