Der Anwaltsgerichtshof, ansässig beim Oberlandesgericht Hamm, hat mit Urteil vom 29.05.2015 (1 AGH 16/15) entschieden, dass Werbung auf der Robe eines Rechtsanwaltes mit dem Beruf- und Standesrecht nicht vereinbar ist. Der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes lag folgender, durchaus amüsanter, Sachverhalt zugrunde:

 

Ein Rechtsanwalt beabsichtigte auf seiner Anwaltsrobe – aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar – mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu werben. Insofern beabsichtigte der Kollege diese mit dem gut erkennbaren Werbeaufdruck bestickte Robe bei jedem seiner Gerichtstermine zu tragen. Die für den Kollegen zuständige Rechtsanwaltskammer hatte entschieden, dass eine derartige Robengestaltung mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar ist und ihn zur Unterlassung einer solchen Werbung verpflichtet.

 

Die gegen diese Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gerichtete Klage vor dem Anwaltsgerichtshof ist erfolglos geblieben. Der Anwaltsgerichtshof hat entschieden, dass das Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit Namenszug einer Kanzlei und deren Internetadresse zu Werbezwecken berufsrechtlich unzulässig ist. So regelt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, dass der Anwalt als Berufstracht eine Robe zu tragen hat. Der Anwaltsgerichtshof ist der Auffassung, dass mit der Eigenschaft der Robe als Berufstracht, sowie mit der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege ein Nutzen der Robe als Werbemittel nicht zulässig sei. Dies liege auch daran, dass dem Rechtsanwalt bei Tragen der Robe als Berufstracht eine eigene Organstellung zukomme, die im Verfahren und bei der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe, so insbesondere auch die Förderung der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung vor Gericht auf der Anwaltsrobe aus, selbst dann, wenn die Werbeaussage sachlich gehalten sei. Da folglich das Besticken einer Robe mit Werbeaufdruck und das Tragen einer derartigen Robe mit dem Berufsrecht nicht vereinbar ist, hat das Anwaltsgericht die untersagende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer bestätigt und die Klage des Rechtsanwaltes abgewiesen.

 

Fazit: In der Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit Werbung durch Rechtsanwaltskanzleien zulässig und mit dem Berufsrecht vereinbar ist. In jedem Fall steht ab jetzt jedoch durch die oben besprochene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes fest, dass eine Werbung auf der Anwaltsrobe nicht zulässig ist. Wobei sich hier mit einem kleinen Augenzwinkern die Frage stellt, welcher Kollege tatsächlich auf die Idee kommt, die Robe derart zu Werbezwecken verwenden zu wollen, zumal im Regelfall davon auszugehen ist, dass im Gerichtssaal keine potentiellen neuen Mandanten darauf warten, den Werbeaufdruck überhaupt wahrnehmen zu können.

Source: Archiv Przytulla