Das BVerfG hat mit drei Beschlüssen vom 13.07.2015, die am 28.08.2015 veröffentlicht worden sind, wichtige Grundsätze zu der Frage aufgestellt, wann die Durchsuchung von Readaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten zulässig ist.

Ein Journalist und ein Zeitungsverlag hatten Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse des zuständigen Landgerichts erhoben, in deren Umsetzung die Wohnung des Journalisten und Redaktionsräume durchsucht worden waren.

Die Durchsuchung erfolgte, weil der Verdacht bestand, dass ein Polizeibeamter Vorteile (Geld und geldwerte Leistungen) von Seiten des Verlages bzw. des Journalisten angenommen und als Gegenleistung Informationen über eine geplante Polzeiaktion gegen  eine Rocker-Bande an Journalisten weiter gegeben hatte.

Mit den o.g. Beschlüssen hat das BVerfG diese Durchsuchungen für verfassungswidrig erklärt. Es hat dies insbesondere damit begründet, dass die Durchsuchungen nicht dazu gedient hätten, ein strafbares Verhalten der betroffenen Journalisten festzustellen, sondern der Erhärtung des Verdachts gegen den Polizeibeamten.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten gerade nicht vorrangig dem Zweck dienen dürfe, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich seien vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen ließen.

Fazit: Eine aus dem Blickwinkel des Schutzes der Pressefreiheit erfreuliche Entscheidung.

Sie zeigt in aller Deutlichkeit die Grenzen auf, die die Strafverfolgungsbehörden bei der Durchsuchung von Redaktionsräumen und Wohnungen von Journalisten zu beachten haben.

Es genügt eben nicht, dass ein Journalist oder ein Verlag "irgendwie" mit einer Straftat einer anderen Person "zu tun haben" könnte. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender konkreter Verdacht gegen das Presseorgan selbst.

 

RA K.-U. Langer

 

Source: Archiv Przytulla