Angesichts der Finanzmisere entwickeln die Städte und Gemeinden erstaunliche Fantasie, um „neue“ Geldquellen zu erschließen.
So hat sich jüngst die Stadt Bad Sooden-Allendorf (Hessen) eine neue örtliche Steuer einfallen lassen: Sie hat zum 01.01.2013 eine Pferdesteuer eingeführt:
200,00 € pro Jahr und Pferd muss jeder Bad Sooden-Allendorfer seitdem bezahlen, der Halter eines Pferdes ist, wenn er dieses zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet hält oder benutzt.
Ein Reiterverein und mehrere private Pferdehalter sind gegen diese Steuer zu Felde gezogen und haben nun in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt bekommen, dass die Erhebung einer Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer (man kann diese auch Luxussteuer nennen) rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015, Az.: 9 BN 2.15).
Insoweit gälten, so das BVerwG , die gleichen Grundsätze wie für die Erhebung der Hundesteuer und der inzwischen ja sehr beliebten Zweitwohnungssteuer, die bekanntlich auch hier in Dortmund erhoben wird:
Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Genau jener Aufwand dürfe pauschal besteuert werden.
Man kann wohl davon ausgehen, dass viele Städte auch in NRW – wie im Fall der Zweitwohnungssteuer – demnächst daran gehen werden, eine Pferdesteuer durch entsprechende örtliche Bestimmungen einzuführen.
Sinn macht die Pferdesteuer ja auch nur, wenn sie flächendeckend eingeführt wird. Denn sonst könnten die Pferdehalter das tun, was sie in Bad Sooden-Allendorf zu angeblich 2/3 bereits getan haben: Nämlich ihre Pferde in der Nachbarstadt unterbringen – sozusagen Pferde als Steuerflüchtlinge.
Unabhängig hiervon wirft die Entscheidung aber natürlich auch die Frage auf, welche Haustiere neben Hunden und Pferden man aus Sicht der Kämmerer denn wohl noch besteuern könnte: Esel, Hamster, Katzen, Meerschweinchen, Kaninchen, Ratten, Mäuse, Schildkröten oder – soweit erlaubt – Schlangen, Kängurus, Echsen – alle diese Tiere verursachen ja einen Vermögensaufwand, der theoretisch besteuert werden könnte.
Fazit:
Die grundsätzliche Berechtigung der Kommunen zur Einführung einer Pferdesteuer ist mit dem Beschluss des BVerwG zunächst einmal höchstrichterlich geklärt. Theoretisch wäre es noch möglich, dass das BVerfG, wenn es denn angerufen wird, die Pferdesteuer noch kippt.
Ob sich die Pferdesteuer angesichts des Erfassungs- und Aktualisierungsaufwandes bezüglich der Haltereigenschaft und anderer Umstände tatsächlich rechnet, d.h. eine spürbare Einnahmeverbesserung für den jeweiligen kommunalen Haushalt bewirkt, muss jede Stadt für sich prüfen und beantworten. Hier sind allerdings erhebliche Zweifel angebracht.
Sollten weitere Städte und Gemeinden die Pferdesteuer einführen, unterliegt allerdings auch die Festlegung der Höhe der Steuer der gerichtlichen Überprüfung. Insoweit ist den betroffenen Bürgern zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, um die Berechtigung der Pferdesteuer der Höhe nach zu überprüfen.
RA K.- U. Langer
Source: Archiv Przytulla