„BGH stärkt grundsätzlich Impfbefürworter“ – Beschluss v. 03.05.2017 Az. XII ZB 157/16

Das Problem:

Der Vater und die Mutter einer nicht ehelichen minderjährigen Tochter sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Der Kindesvater befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sieht sich hierbei im Rahmen der elterlichen Gesundheitssorge dazu verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit es sich um Schutzimpfungen handelt, die durch die ständige Impfkommission am Robert Koch Institut empfohlen werden. Die Kindesmutter dagegen ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege deutlich schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Sie als Mutter könne eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter nur dann befürworten, wenn Impfschäden mit Sicherheit ärztlicherseits ausgeschlossen werden können. Beide Elternteile haben aufgrund ihrer nicht zu vereinbarenden Standpunkte wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge für ihre Tochter beantragt.

Die Entscheidung:

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seiner Entscheidung vom 03.05.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 157/16 entschieden, dass in einem solchen Fall die Gesundheitssorge auf den Impfbefürworter, vorliegend den Vater, übertragen werden kann. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass das Familiengericht nach § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über eine bestimmte Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil übertragen kann, sofern sich die Eltern im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einigen können. So ist die Entscheidungskompetenz dann dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Der BGH führt hierzu aus:

„Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt…im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Zudem kann die Entscheidung schwerabzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wobei zunächst offen bleiben kann, ob die Infektionsrisiken im Fall der Nichtimpfung die Impfungsrisiken überwiegen oder umgekehrt. Die Bedeutung der Angelegenheit ist dabei unabhängig von der jeweils ins Auge gefassten Entscheidungsalternative zu beurteilen…Die Kommission beim Robert Koch Institut hat als sachverständiges Gremium die Aufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung zu entwickeln. Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie ein Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind – wenn es etwa noch nicht im impffähigem Alter ist – von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert.“ (BGH, Beschluss v. 03.05.2017, Az. XII ZP 157/16)

Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, das die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert Koch Institutes befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Der BGH hat damit im vorliegenden Fall unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände folgerichtig den Vater als besser geeignet angesehen, um die Entscheidung über die aufgezählten Schutzimpfungen im Sinne des Kindeswohls zu treffen.

Konsequenzen:

Im Falle eines Streites zwischen zwei sorgeberechtigten Elternteilen über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen gibt es nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung zu Gunsten der Impfbefürworter. Der BGH hat aufgezeigt, dass er sowohl hinsichtlich des individuellen Interesses des Kindes als auch zum Schutz des Gemeinwohls Impfmaßnahmen, welche vom Robert Koch Institut empfohlen werden, als notwendig erachtet. Dies wird gerade zum Schutz noch nicht impffähiger Kleinkinder ausdrücklich hervorgehoben.

Sofern keine besonderen Impfrisiken speziell für das betroffene Kind bekannt oder zu befürchten sind, werden Impfgegner es zukünftig schwer haben, die Durchführung so genannter Standard- oder Routineimpfungen gegen den Willen eines anderen Elternteils zu verhindern.